25.06.2024 - 8.1 Bericht der Verwaltung

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Wortprotokoll

Herr Grass berichtet über das Ergebnis der Prüfung für den Urheberrechtsschutz des Rathausplatzes. Das Urheberrecht des Architekten/Ingenieurs ist durch das Urheberrechtsgesetz geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken auch Bauwerke, also Werke der Baukunst (auch Bauwerkteile und deren Zusammenstellung sowie Zusammensetzung bekannter Elemente), und Entwürfe solcher Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz, das heißt, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen sowie plastische Darstellungen. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen gemäß § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz handelt. Ob dies erfüllt ist, hängt vom jeweiligen Werk ab. Ob eine persönliche geistige, schöpferische Leistung vorliegt, kann folglich nicht allgemein, sondern nur individuell beantwortet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Bauwerk „aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen“. Dies kann durch die Verwendung besonderer gestalterischer Elemente geschehen, die dem Bauwerk oder den Planungen ein schöpferisches Gepräge geben, wie eine vom Üblichen abweichende Außenflächen- und Fassadengestaltung, die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper oder die Art der Gestaltung eines Innenraumes. Ferner wird eine gewisse Individualität oder Handschrift des Architekten/Ingenieurs verlangt, die in einer eigenen persönlichen Leistung im Bauwerk Gestalt gewonnen hat. Das Urheberrecht ist vererblich (§ 28 UrhG). Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). So lange können Rechtsverletzungen von den Erben geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Todesjahrs (§ 69 UrhG). Bei Miturhebern kommt es auf das Todesjahr des Längstlebenden« an.

Weiterhin berichtet Herr Grass über das Ergebnis der Prüfung, ob die Rundbank wieder auf dem Rathausplatz aufgestellt werden kann. Die Rundbank hat einen Innendurchmesser von ca. 110 cm. Das bedeutet, dass der Baum und die Baumscheibe nicht zu groß sein dürfen. Aufgrund der Baumstandorte kommt daher maximal eine Linde direkt vor dem Zugang zum Rathaus in Frage. Hier ist jedoch der Standort der Bank ungeeignet, da ca. 50 % der Sitzplätze gegen eine Mauer ausgerichtet wären. Fazit: Die Baumstandorte für die Rundbank auf dem Rathausplatz sind ungeeignet. Als Alternative wurde in Abstimmung mit der Landschaftsplanung der Standort am Schnalles Hafen ausgewählt. Hier wurde eine Blumenwiese neu angelegt und eine Weide gepflanzt. Der Standort ist besonders geeignet, da der Platz, das Sichtfeld und der Baum für die Bank geeignet sind.

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