25.04.2023 - 5 Folgen des Baulandmobilisierungsgesetzes

Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Burmester begrüßt Herrn Klaucke, der anhand einer Präsentation die einzelnen Punkte des Baulandmobilisierungsgesetzes erläutert. Die Präsentation ist als Anlage zur Sitzung im Bürgerinformationssystem hinterlegt. Auf direkte Nachfrage zum Thema „Schrottimmobilien“ weist er darauf hin, dass hier lediglich eine Anwendung im Bereich Wohnimmobilien zulässig ist, Gewerbe wird nicht umfasst.

Herr Wuttke dankt für die präzise Zusammenfassung und die Aufnahme seines Wunsches, dieses Thema im Planungsausschuss zu besprechen. Offensichtlich seien die neuen Instrumente für eine Anwendung in Wedel weniger geeignet, zumindest nach der Auffassung des Fachdienstes Stadt- und Landschaftsplanung. Dennoch bittet er die Verwaltung um Auskunft, ob und wo es möglicherweise doch Anwendungsmöglichkeiten gebe.

Herr Grass wiederholt die Ausführungen zu der Problematik, dass bei der Aufstellung eines sektoralen Bebauungsplanes die Grundsätze der Bodennutzung und das Infrastrukturfolgekostenkonzept keine Anwendung finden würden. Dennoch wird sich die Verwaltung mit dem Thema beschäftigen, wo es Potentiale in Wedel für eine Nachverdichtung geben könnte, hier werden auch neue Fördermöglichkeiten für Stadtentwicklungskonzepte geprüft. Es stelle sich jedoch immer die Frage nach der Verfügbarkeit der Flächen.

Herr Wuttke fragt nach, ob auch das Thema der Vorkaufsrechtssatzung weiterverfolgt wird.

Herr Grass erinnert dazu an die Mitteilungsvorlage, die dem HFA vorgelegen hat.

Die SPD-Fraktion möchte wissen, ob es bei grundsätzlich vorliegendem Planungsrecht, das jedoch von dem vorgesehenen Projekt in einzelnen Punkten überschritten wird (z.B. vier Stockwerke anstelle von zwei), die Möglichkeit bestehe, die Forderung nach 30% gefördertem Wohnraum durchzusetzen.

Herr Grass erläutert, dass bei einer möglichen Befreiung, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, grundsätzlich Planrecht bestehe und daher keine vertragliche Grundlage für eine solche Forderung existieren würde.

Ratsfrau Nagel möchte wissen, seit wann das Gesetz in Kraft ist, ob es sich um ein Bundesgesetz handle, wie die aktuellen Ratsbeschlüsse dazu rechtlich stünden und wie Wedel in die Liste der Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt aufgenommen wurde.

Die Verwaltung erläutert, dass es sich um ein Bundesgesetz handle, dem die aktuellen Ratsbeschlüsse jedoch nicht entgegenstehen. Für die Anwendung des Folgekostenkonzeptes und der Grundsätze der Bodennutzung sei weiterhin eine vertragliche Übereinkunft bei der Schaffung von neuem Baurecht notwendig, damit läge ein vollkommen anderer Sachverhalt als bei einem sektoralen Bebauungsplan vor. Das Gesetz ist seit Februar 2023 in Kraft. Jedes Bundesland habe ein Gutachten anfertigen lassen, um Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt identifizieren zu lassen. Die Stadt Wedel habe sich dort nicht aktiv beworben, sondern wurde aufgrund der zugrunde liegenden Kriterien benannt. Fast das gesamte Umland der Stadt Hamburg falle in diese Kategorie.

Die SPD-Fraktion bittet die Verwaltung um erneute Prüfung, ob eine Vorkaufsrechtssatzung aufgestellt werden sollte und dies in die Gremien zu bringen.

Frau Sinz erläutert, dass es mehrere Themenbereiche gibt, die ein Vorkaufsrecht begründen könne, z.B. die Steuerung der gewerblichen Entwicklung. In Wedel weise der Flächennutzungsplan bereits die vorgesehenen Wohnbauflächen aus, daher wurde bisher kein Bedarf für eine Vorkaufsrechtssatzung gesehen. Möglicherweise würde dies jedoch beim Thema Solarfreiflächen wieder interessant.

Online-Version dieser Seite: https://www.wedel.sitzung-online.de/public/to020?SILFDNR=1000299&TOLFDNR=1010823&selfaction=print