23.08.2022 - 1.1 Antworten der Verwaltung zu vorangegangenen Fragen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 1.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Planungsausschusses
- Gremium:
- Planungsausschuss
- Datum:
- Di., 23.08.2022
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Fragen aus der Sitzung des Planungsausschusses vom 14.06.2022
Frage: „Herr Hämisch bittet um Informationen zum Sachstand und zu möglichen Fördermitteln der beschlossenen Querungshilfe Mühlenstraße.“
Antwort: Um eine Querung einzurichten, ist die Verwaltung auf die Genehmigung des Landesbetriebs Verkehr (LBV) als Straßenbaulastträger angewiesen, da die Mühlenstraße eine Bundesstraße ist. Es wurde bereits ein Ortstermin mit dem LBV abgehalten, bei dem eine temporäre Querung abgelehnt wurde. Eine Anfrage zur dauerhaften Einrichtung einer LSA auf Höhe des Caudryplatzes wird zurzeit vorbereitet und soll im Laufe dieser Woche versendet werden. Dafür wurden vom Mobilitätsmanager der Stadt Wedel Verkehrszählungen durchgeführt, die in Kombination mit der Aufnahme des Themas in das Mobilitätskonzept, eine fachlich fundierte Anfrage und im Anschluss den Antrag zu Einrichtung ermöglichen. Die Querung werde an Bedeutung gewinnen, wenn die Fuß-/Radwegeverbindung im Rahmen des Bebauungsplanes 76 umgesetzt wird.
Frage: „Herr Malsch bittet – verbunden mit dem Hinweis, dass die Politik und die Stadt für die Bürger*innen da sein sollten – um Beantwortung der Frage, welche, auch rechtlichen, Möglichkeiten die Bürger*innen noch hätten, das Bauprojekt Wedel Nord zu stoppen.“
Antwort: 1. Über Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt können Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen. Dabei handelt es sich um ein Bürgerbegehren. Das Bürgerbegehren ist in der Gemeindeordnung geregelt, in § 16g.
Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsicht beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Für ein Bürgerbegehren müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Insbes. muss eine zur Entscheidung zu bringende Frage gestellt werden. Das Ministerium berät gerne über die rechtlich zulässige Frage.
2. Auch der Rat kann beschließen, dass die Bürgerinnen und Bürger über eine Selbstverwaltungsaufgabe „selbst“ entscheiden durch einen Bürgerentscheid.
3. Darüber hinaus kann im Rahmen der Bauleitplanung ein Bürgerentscheid über einen Aufstellungsbeschluss stattfinden. Bislang ist ein Aufstellungsbeschluss nicht gefasst. Über weitere Entscheidungen in der Bauleitplanung findet ein Bürgerentscheid nicht statt. Die Durchführung der Bauleitplanung fällt weiterhin in die ausschließliche Entscheidungskompetenz des Rates.
